Im Gegensatz zu normalen Fondsdepots müssen Sie innerhalb einer Fondspolice Ihre Zins- und Dividendenerträge nicht jährlich versteuern.
Ein Fondswechsel zur Optimierung Ihrer Anlagestrategie im Rahmen einer Fondspolice löst zudem keine Kapitalertragssteuer auf Kursgewinne aus.
Fondspolicen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, unterliegen jedoch mit Ablauf der Versicherungslaufzeit (im Erlebensfall) und im Falle des Rückkaufs/ der Kündigung der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge (= Erträge) dem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 Prozent.
Mit Einführung der ab dem 1.1.2018 geltenden Investmentsteuerreform wurden inländische Publikumsfonds mit bestimmten Erträgen selbst steuerpflichtig. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber eine pauschalierte Entlastung auf Ebene des Anlegers vorgesehen. Diese Entlastung gilt auch für den Anleger, der über einen Versicherungsvertrag an Publikumsfonds beteiligt ist.
Bei Versicherungsverträgen sieht die Regelung vor, dass bei Ermittlung des steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags (= Erträge) pauschal 15 Prozent von den ab 1.1.2018 erwirtschafteten Kapitalerträgen aus Publikumsfonds (Ausschüttungen und Wertsteigerungen) steuerfrei sind.
Sind Sie bei Vertragsende mindestens 62 Jahre alt (oder 60 Jahre bei Verträgen, die vor 2012 geschlossen wurden) und läuft Ihre Police seit mindestens zwölf Jahren, werden bei Kapitalauszahlung nur 50 Prozent der Erträge mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Wird bei Rentenversicherungen die Verrentung gewählt, werden die Erträge der Aufschubphase nicht besteuert. In der Rentenbezugsphase wird die Rente mit dem Ertragsanteil besteuert.